Rechtsprechung
RG, 08.11.1933 - V B 14/33 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Setzt die Zustellung einer Urteilsausfertigung, bei deren Erteilung das Urteil von den mitwirkenden Richtern noch nicht unterschrieben war, die Berufungsfrist in Lauf?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 142, 197
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96
Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils; …
Ob auch die Zustellung dieses fehlerhaft unterzeichneten Urteils wirksam war und die Revisionsfrist in Lauf gesetzt hat (vgl. dazu RGZ 58, 118, 122; 82, 422 ff; 90, 173, 174 f; 142, 197, 199; 159, 25, 26; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 = NJW 1977, 765; Urteil vom 21. Mai 1980 - IVVV ME 296/79 [richtig: VIII ZR 196/79 - d. Red.] = NJW 1980, 1849, 1850;… zur Unterscheidung von wirksamer Verkündung und Zustellung vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak § 315 Rdnr. 12 u. 13;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdnr. 3;… Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdnr. 2 u. 3), bedarf keiner Entscheidung, da die Revision innerhalb eines Monats nach der Zustellung und damit erst recht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden ist. - BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53
Berichtigung eines Berufungsurteils
Daran ändert auch nichts, daß ein solches Urteil äußerlich betrachtet mängelfrei ist, also den Anschein eines ordnungsgemäßen Urteils erweckt und daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 118; 82, 422; 142, 197; vgl. auch RGZ 159, 25) bei Zustellung die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt. - BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59
Rechtsmittel
Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß sich Rosenberg a.a.O. auf RGZ 82, 422, 425 und 142, 197, 200 bezieht, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen; denn auch in diesen Fällen war von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt worden.Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes.
- BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92
Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung
Denn auch wenn man mit der herrschenden Meinung (RGZ 82, 422; RGZ 142, 197;… Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdn. 16;… MünchKomm ZPO/Musielak § 315 Rdn. 12, Fn. 32;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 315 Rdn. 10;… Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 315 Rdn. 3) davon ausgeht, daß es bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Zustellung allein darauf ankommt, ob sich die zugestellte Urteilsausfertigung äußerlich als Ausfertigung einer formgerechten Urteilsurkunde darstellt (vgl. dazu näher RGZ 82, 422, 424 ff), war hier die Zustellung nicht wirksam, weil die Ausfertigung selbst einen erheblichen Mangel aufweist. - BGH, 12.01.1961 - II ZR 149/60
Setzen notwendiger Unterschriften unter ein Urteil - Angabe der Tatsache einer …
Es ist in der Rechtsprechung (RGZ 29, 366; 58, 118, 122; 90, 173; 142, 197; 159, 25; OGHZ 3, 149; BGH NJW 1953, 624) und in der Rechtslehre (…Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. S. 258) allgemein anerkannt, daß die Zustellung eines Urteils die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf setzt, wenn das zugestellte Urteil nicht oder nicht von allen Richtern unterschrieben worden ist.